Die „3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung“ tritt am Montag in Kraft, sie bringt “Nachschärfungen” und die Verlängerung eines Lockdowns “zero”. Die “Nachschärfungen” sind nur mehr vom Gleichen und damit nicht effektiv.
Die Neuerungen – FFP2-Masken statt herkömmlichen Mund-Nasen-Schutzes und ein größerer Mindestabstand – sind zu wenig, um das Ziel von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu erreichen.
Wo bleibt Homeoffice-Pflicht, Schließung der “Aufstiegshilfen”, erweiterte Testpflicht und vor allem
Kontrolle der Maßnahmen und Ahndung von Verstößen?
Was ab 2021-01-25 gilt öffnen
FFP2-MASKEN
- Handel
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Ordinationen
- Geschlossene Gondeln und dazugehörige Anstellbereiche
- Fahrgemeinschaften
- Diemtleister (z B. Kfz-Werkstätten)
- Märkte (drinnen und draußen)
- Parteienverkehr in Verwaltungsgebäuden
- Beim Abholen von Speisen und Getränken in der Gastronomie
- Ausnahmen
- Kinder bis 6 benötigen keine Maske
- Kinder bis 14 können einen Mund-Nasenschutz tragen
- Gesundheitliche Grunde (Attest notwendig)
ZWEI METER ABSTAND
- An allen öffentlichen Orten im Freien und in geschlossenen Raumen
- Ausnahmen
- Personen aus gemeinsamen Haushalten
- Nicht im selben Haushalt wohnende Lebenspartner
- Einzelne engste Angehörige bzw. einzelne wichtigste Bezugspersonen
BERUFSGRUPPENTESTS
- Gesundheits- und Pflegebereich
- Mitarbeiter mit Kunden-Kontakt
- Lehrer und Etementarpadagogen bei Kontakt mit Schülern
- Mitarbeiter im OffentUchen Dienst bei Parteienverkehr
- Spitzensport
- Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen
FREIZEIT
- Tierparks. Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen
- Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel und der Abstand von 2 Metern ist einzuhalten
HANDEL
- Tierparks. Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen
- Alles, was nicht der Grundversorgung dient, bleibt geschlossen
- Click&Collect möglich
- Öffnungszeiten: 6 bis 19 Uhr
GASTRONOMIE
- Geschlossen
- Abholung von 6 bis 19 Uhr erlaubt
- Lieferung rund um die Uhr erlaubt
- Ausnahmen
- Betriebskantinen usw.
HOTELLERIE
- Geschlossen
- Ausnahmen
- Betriebskantinen usw.
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ab 2021-01-25 gilt öffnen
Abstand
Ein Abstand von mindestens 2 Metern gilt:
- an allen öffentlichen Orten (ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen)
- in öffentlichen, geschlossenen Räumen; zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen; zudem ist eine FFP2-Maske zu tragen
- am Arbeitsplatz, es sei denn, es können sonstige, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Aufstellen von Plexiglaswänden)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
- bei Fahrgemeinschaften
- in Seil- und Zahnradbahnen
- in allen Kundenbereichen des Handels (sofern geöffnet) sowie in nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
- auf Märkten (indoor und outdoor)
- bei Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- in der Gastronomie (sofern geöffnet – z. B. in Betriebskantinen) sowie beim Abholen von Speisen
- in Beherbergungsbetrieben (sofern geöffnet) in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Rezeption); Tragepflicht gilt nicht im Zimmer
- auch für genesene und geimpfte Personen
- gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern während der Kommunikation
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen.
- Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig)
- Schwangere; stattdessen ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Physische und psychische Erholung (z. B. Individualsport, Spaziergänge)
- Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
- FFP2-Maskenpflicht
- Weiterhin zwischen 6 und 19 Uhr geöffnet bleiben Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogeriemärkte, Post etc.
- Click & Collect ist in allen Geschäften möglich, Abholung zwischen 6 und 19 Uhr.
- Es gilt dabei die Abstandspflicht von mindestens 2 Metern.
- Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind geschlossen.
- Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben dürfen weiterhin
- aufgesucht werden (z. B. Banken, KFZ- und Fahrrad-Werkstätten, Versicherungen,
- Putzereien, Schneidereien etc.).
- Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z. B. Eislaufplatz, Loipen),
- Abstand von mindestens 2 Metern, 10 m2-Regel
- Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS),
- Abstand von mindestens 2 Metern z. B. beim Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln
- Gastrobetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten.
- Hier gilt die Tragepflicht einer FFP2-Maske. Lieferservice ist 24 /7 möglich.
- Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z. B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
- Lehrerinnen und Lehrer und Elementarpädagoginnen und -pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen und Schülern
- Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
- Öffentlicher Dienst (bei Parteienverkehr)
- Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
- Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen.
- Wer getestet ist, muss einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind. Sie müssen am Arbeitsplatz allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Wo möglich, soll auf Homeoffice umgestellt werden.
- Abstandspflicht von mindestens 2 Metern
- In geschlossenen Räumen: eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
- Weitere geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (z. B. Trennwände).
- Bei engem Kontakt z. B. Kundinnen/Kunden wöchentliche Testungen und MNS oder FFP2-Maske (siehe oben)
- Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geschlossen.
- Für Bibliotheken ist Click&Collect möglich.
- Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind geschlossen.
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen spätestens alle drei Tage getestet werden und bei Kontakt mit Bewohnerinnen/Bewohner eine FFP2-Maske tragen.
- Bewohnerinnen/Bewohner dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
- Besucherinnen/Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und während des Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
P.S.: Wer suchet, der findet!
Medienspiegel:
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